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Mieter vermüllt Wohnung: Vermieter muss reinigen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Wohnung vermüllen lassen. Bei der erfolgten Begehung der Wohnung durch das Ordnungsamt wurden eine Vielzahl von Fliegen sowie ein äußerst übler Geruch festgestellt.

Der Vermieter der Wohnung wurde unter Androhung der Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung aufgefordert, nachdem Versuche gescheitert waren, die Mieter zur Reinigung zu veranlassen.

Dieses Vorgehen gegen den Eigentümer als Zustandsstörer ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr zulässig. Eine gesetzliche Rangfolge, den Handlungsstörer (Mieter) stets vor dem Zustandsstörer heranzuziehen, existiert nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) iV.m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (- IfSG -) zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2008 getroffene Regelung anzuordnen, ist unbegründet.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Interesse der Antragsteller, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung - im beantragten Umfang - verschont zu bleiben, fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus.

Die an den Erfolgsaussichten orientierte Interessenabwägung führt nicht zu einer Entscheidung zugunsten der Antragsteller.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht vielmehr weit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung.

Nach § 16 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde - d.h. hier die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde -, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren.

Diese Voraussetzungen liegen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier vor.

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