Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache in Gestalt des völligen Zustellens sämtlicher Räume der Wohnung überwiegend mit Kleidungsstücken und mit Kleidungsstücken gefüllten Plastiktüten, so dass lediglich noch 50-60 cm breite Durchgänge bleiben und auch ein Öffnen der zugestellten Fenster und Balkontüre nicht möglich ist, stellt keinen Kündigungsgrund im Sinne von
§ 543 Abs. 1 BGB dar.
Wie ein Vergleich mit Abs. 2 der Vorschrift zeigt, hat der Gesetzgeber eine Sorgfaltsvernachlässigung durch den Mieter nur dann als eine
außerordentliche fristlose Kündigung zu tragen geeignet angesehen, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Mietsache eintritt.
Eine erhebliche Gefährdung der Mietsache im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die Mietsache durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher ist als bei einem vertragsgerechten Verhalten. Nur dann kann wegen Vermüllung der Wohnung eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden.
Eine ordentliche Mietvertragskündigung ist dagegen möglich.
Denn gemäß
§ 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, das gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vorliegt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.
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