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Unfall bei Wendemanöver

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war es durch ein unerwartetes Wendemanöver des Vorausfahrenden zu einem Verkehrsunfall gekommen. War dies für den Auffahrenden kein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III StVG, so haftet der Auffahrende zu 1/3. In diesem Fall bestimmt sich die Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 I und II StVG.


OLG Celle, 10.12.2014 - Az: 14 U 139/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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