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Haftung eines Fahrzeugherstellers gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem Dieselfall

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im Februar 2015 von einem Autohaus ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Typ Tiguan 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 34.500 €, den sie mit einem Kredit der Volkswagen Bank finanzierte. Sie leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.000 € und beglich zwölf monatliche Raten à 152,45 €. Die Schlussrate in Höhe von 24.139,26 € zahlte sie nicht.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgerüstet. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schaltete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 gegenüber der Beklagten einen Rückruf für Fahrzeuge mit dem Motor EA189 an, verbunden mit der Aufforderung, die als unzulässig einzuordnende Abschalteinrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen und Freistellung von der Schlusszahlungsverpflichtung zurückzunehmen, wobei Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Fahrzeugs nicht abzuziehen seien.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Erstattung ihrer an die Bank geleisteten Anzahlung und der beglichenen Raten in Höhe von insgesamt 10.829,40 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von der offenen Schlussrate Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Sie begehrt darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben; es hat von der Klageforderung lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.758,58 € in Abzug gebracht. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung auf 8.910,43 € reduziert. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen den vorgenommenen Vorteilsausgleich und verfolgt ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiter. Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenommen.

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