§ 355 Abs. 3 S. 3 Alt. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung ist dahingehend auszulegen, dass die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine dort geregelten Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, beim Verbraucher liegt. Dies ergibt sich aus allgemeinen Beweislastgrundsätzen, der Gesetzessystematik und der Normhistorie. Den Unternehmer kann diesbezüglich aber eine sekundäre Darlegungslast treffen.
Vorraussetzung für eine zulassungsrelevante Divergenz wäre, dass das Urteil des Senats von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht.