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Gewährleistungsansprüche bei einem Gebrauchtwagen und vorgetäuschter Unternehmereigenschaft

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag.

Am 26.11.2009 kaufte der Kläger bei dem Beklagten einen Mercedes E 320 zu Preis von 13.900 € und einem damaligen Kilometerstand von 130.000 km.

Der Kläger war durch eine Anzeige auf der Internetseite ... auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, auf der der Kaufpreis mit 13.950 € angegeben war. Nach telefonischem Kontakt suchte der Kläger das Geschäft des Beklagten mit dem Zeugen S auf. Hierbei brachte er rote Kenneichen mit, um das Fahrzeug später überführen zu können. Diese hatte er von einem ihm bekannten Fahrzeughändler bekommen. Der Kaufvertrag wurde in dem Büro des Beklagten in Anwesenheit des Klägers und des Zeugen J geschlossen.

In dem Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt und von dem Kläger gesondert unterschrieben: „Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmangel. Probefahrt wurde gemacht. Kein Rückgaberecht! Preisminderung!“. nachdem der Kläger bei dem Punkt „Unfallschäden“ zunächst „nein“ angekreuzt hatte, wurde dies auf Verlangen des Sohnes des Beklagten, der die Verkaufsverhandlungen führte, dem Zeugen J, dahingehend geändert, dass nunmehr „ja“ angekreuzt wurde und in dem dazugehörigen Feld mit dem Titel „Wenn ja, folgende:“ eingetragen wurde: „Art und Umfang unbekannt!“.

Kurz nach dem Kauf stellte der Kläger Probleme mit der Schaltung es Fahrzeugs fest. Am 08.12.2009 forderte er den Beklagten zur Nacherfüllung auf. Sodann beauftragte er einen Gutachter mit der Begutachtung des Schadens. Das Gutachten wurde am 11.02.2010 erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaltungsprobleme auf Verschleiß verschiedener Getriebebauteile zurückzuführen sei. Das Gutachten geht von einem Kilometerstand bei Kauf von 135.000 km aus und kommt zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der vergleichsweise geringen Laufleistung von 5.300 km belastbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schaden/ der Verschleiß bereits in der Anlage bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Für das Gutachten wurden dem Kläger 3.279,02 € in Rechnung gestellt, wobei 2000 € als Barvorschuss gezahlt wurden. Die Behebung der Mängel würde netto 1360 €, brutto 1618,40 € kosten.

Am 08.12.2009 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.12. 2009. Eine Nacherfüllung erfolgte nicht. Am 18.12.2009 lehnte der Beklagte eine Nacherfüllung unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab.

Der Kläger behauptet, er sei kein Gewerbetreibender und habe sich dem Beklagten gegenüber auch nie als Gewerbetreibender ausgegeben. Der handschriftliche Zusatz sei auf Druck des Zeugen J erfolgt, der den Verkauf von der Unterzeichnung abhängig gemacht habe. Er ist der Ansicht, der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, da es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe und der Vertragszusatz ein Umgehungsgeschäft darstelle.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits bei dem dem Kauf vorausgehenden Telefonat geäußert, dass er selbstständiger Gewerbetreibender sei. Dies habe er auch im Rahmen der Vertragsverhandlungen weiter so dargestellt; insbesondere sei es aufgrund des Gewährleistungsausschlusses zu keiner Diskussion zwischen den Parteien gekommen.

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