Der Umstand, dass eine ganz überwiegende Zahl von Gebrauchtwagenkäufern eine verbindliche Kauferklärung erst nach einer Besichtigung und ggf. einer Probefahrt abgeben möchte, schließt nicht aus, dass auch eine signifikante Zahl von Verbrauchern allein aufgrund einer Internetannonce und der Fahrzeugbeschreibung einen Vertrag zu schließen bereit ist, so dass ein Händler ein Fernabsatzsystem einrichtet, um die Wünsche auch dieser Personengruppe zu bedienen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Händler Teil einer großen Gruppe von Autohändlern und -werkstätten ist und für die von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge eine „Garantie“ abgibt.
Die erneute Unterzeichnung einer „Verbindliche[n] Bestellung…“ würde selbst dann, wenn sie als erneuter Abschluss des Kaufvertrags zu bewerten hätte, keinen Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht beinhalten, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Käufer sich bereits aufgrund seiner früheren Erklärung gebunden sah.
Die Statuierung derunwiderleglichen Vermutung in § 312c Abs. 1 BGB, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommener Vertrag im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wurde, durch den nationalen Gesetzgeber ist richtlinienkonform.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Händler Teil einer großen Gruppe von Autohändlern und -werkstätten ist und für die von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge eine „Garantie“ abgibt.
Die erneute Unterzeichnung einer „Verbindliche[n] Bestellung…“ würde selbst dann, wenn sie als erneuter Abschluss des Kaufvertrags zu bewerten hätte, keinen Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht beinhalten, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Käufer sich bereits aufgrund seiner früheren Erklärung gebunden sah.
Die Statuierung derunwiderleglichen Vermutung in § 312c Abs. 1 BGB, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommener Vertrag im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wurde, durch den nationalen Gesetzgeber ist richtlinienkonform.
OLG Nürnberg, 23.08.2022 - Az: 3 U 81/22
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