Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Es spielt rechtlich keine Rolle, ob einzelne Werkstätten die Probefahrtkosten nicht (bzw. nur anteilig) gesondert in Rechnung stellen. Entscheidend ist, dass eine Maßnahme zur Reparatur erforderlich ist:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.
Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Ein Geschädigter kann sich entscheiden, ob er entweder seine tatsächlich angefallenen Kosten (z. B. Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten) ersetzt verlangt (sogenannte „konkrete Schadensberechnung“) oder ob er die objektiv erforderlichen Kosten verlangt, unabhängig davon, ob diese Kosten tatsächlich angefallen sind oder nicht (sogenannte „
fiktive Schadensberechnung“). Die objektiv erforderlichen Kosten sind der Marktpreis der erforderlichen Maßnahme (also der Reparatur oder der Wiederbeschaffung) – das heißt der Preis, zu dem der Geschädigte diese Leistung am Markt erhält. Diese objektiv erforderlichen Kosten sind anhand eines Gutachtens zu schätzen, das entweder ein Privatgutachter oder ein Gerichtssachverständiger erstellt hat.
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