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Fahrzeugreparatur und die Erstattung von Kosten für eine Probefahrt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie konnte den streitgegenständlichen Anspruch durch Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin L GmbH wirksam erwerben. Der an sich unbestritten vollzogenen Abtretung steht insbesondere nicht ein Abtretungsverbot aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, dort Ziffer A.2.16.4, entgegen. Denn im vorliegenden Fall stellt das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar, so dass ein etwaiges Abtretungsverbot gemäß § 354a Abs. 1 HGB unbeachtlich war. Die Klägerin ist Formkaufmann gemäß §§ 6 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG. Die Beklagte ist zwar nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1, 6 HGB, indes ist auch für sie in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit das Handelsrecht in weiten Teilen anwendbar.

Ungeachtet dieses Umstandes hat die Beklagte aber jedenfalls auch die nach ihren eigenen Versicherungsbedingungen erforderliche Genehmigung der Abtretung jedenfalls dadurch erteilt, dass sie die übrige geltend gemachte Forderung unmittelbar mit der Klägerin abgerechnet hat. Sie kann sich angesichts dieses geschaffenen Vertrauens jedenfalls jetzt nicht mehr auf ein Abtretungsverbot berufen, soweit die Restforderung von 28,41 EUR aus demselben Rechtsverhältnis betroffen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht schließlich davon überzeugt, dass eine Probefahrt bei der Klägerin auch tatsächlich stattgefunden hat. Das Gericht hat zu dieser Frage eine schriftliche Aussage des Zeugen F eingeholt. Die entsprechende Beweisfrage, ob eine Probefahrt mit dem konkreten Fahrzeug, das von dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis betroffen war, durchgeführt worden sei, bejahte der Zeuge ausdrücklich und uneingeschränkt. Der Zeuge hat ferner Angaben dazu machen können, aus welchen Gründen einerseits grundsätzlich und andererseits im konkreten Fall eine Probefahrt nach der Reparatur von beschädigten Fahrzeugen erforderlich sei. Dabei hat der Zeuge insbesondere angegeben, dass eine Probefahrt zwingend notwendig sei, um den Fehlerspeicher und die Reifendruckkontrolle zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei ein Reifenventil erneuert worden.

Der Höhe nach sind die Kosten für eine Probefahrt nicht substantiiert bestritten worden.


AG Paderborn, 16.08.2016 - Az: 54 C 98/16

ECLI:DE:AGPB1:2016:0816.54C98.16.00

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