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Können Einrüstungskosten im Rahmen einer Modernisierung umgelegt werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 559 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei sind gemäß § 555 b Nr. 1 BGB bauliche Veränderungen dann Modernisierungsmaßnahmen, wenn durch sie in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).

Soweit es die Einrüstungskosten betrifft, so können diese dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Einrüstung des Hauses zur Durchführung insbesondere von Dämmungsarbeiten, die eine energetische Modernisierungsmaßnahme darstellen, notwendig war.


AG Paderborn, 30.11.2023 - Az: 59 C 108/22

ECLI:DE:AGPB1:2023:1130.59C108.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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