Nach § 559 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei sind gemäß § 555 b Nr. 1 BGB bauliche Veränderungen dann Modernisierungsmaßnahmen, wenn durch sie in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).
Soweit es die Einrüstungskosten betrifft, so können diese dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Einrüstung des Hauses zur Durchführung insbesondere von Dämmungsarbeiten, die eine energetische Modernisierungsmaßnahme darstellen, notwendig war.
Soweit es die Einrüstungskosten betrifft, so können diese dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Einrüstung des Hauses zur Durchführung insbesondere von Dämmungsarbeiten, die eine energetische Modernisierungsmaßnahme darstellen, notwendig war.
AG Paderborn, 30.11.2023 - Az: 59 C 108/22
ECLI:DE:AGPB1:2023:1130.59C108.22.00
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