Vorliegend stritten die Beteiligten um die Zusage der Fahrzeugbeschaffenheit durch Angaben im Verkaufsangebot im Rahmen einer ebay-Auktion.
Die Beschreibung eines Gebrauchtwagens über eBay ist eine mit einem Verkaufsprospekt vergleichbare „öffentliche werbende Äußerung“. Diese Angaben können aber vom Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrages berichtigt werden. Maßgeblich ist letztendlich die Vereinbarung im Kaufvertrag.
Nach dem Angebot im Rahmen einer eBay-Auktion ist mit Ablauf der Auktionszeit der Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande gekommen. Der Vertrag ist deshalb mit der Beschaffenheitsvereinbarung objektiver Unfallfreiheit vor Unterzeichnung der schriftlichen Kaufverträge zustande gekommen. Die schriftlichen Kaufverträge stellen sich dann als Änderungsverträge (auch der Kaufpreis wurde gegenüber dem erfolgreichen Gebot leicht nach unten geändert wurde) dar; andernfalls ist der Kaufvertrag erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Verträge zustande gekommen.
Die Beschreibung eines Gebrauchtwagens über eBay ist eine mit einem Verkaufsprospekt vergleichbare „öffentliche werbende Äußerung“. Diese Angaben können aber vom Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrages berichtigt werden. Maßgeblich ist letztendlich die Vereinbarung im Kaufvertrag.
Nach dem Angebot im Rahmen einer eBay-Auktion ist mit Ablauf der Auktionszeit der Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande gekommen. Der Vertrag ist deshalb mit der Beschaffenheitsvereinbarung objektiver Unfallfreiheit vor Unterzeichnung der schriftlichen Kaufverträge zustande gekommen. Die schriftlichen Kaufverträge stellen sich dann als Änderungsverträge (auch der Kaufpreis wurde gegenüber dem erfolgreichen Gebot leicht nach unten geändert wurde) dar; andernfalls ist der Kaufvertrag erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Verträge zustande gekommen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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