Macht der Betroffene anlässlich eines ihm vorgeworfenen und mit einem
Regelfahrverbot geahndeten
Abstandsverstoßes geltend, auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut zu haben, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines
Fahrzeugführers unvereinbar; erst recht scheidet die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens aus.
Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betroffene die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste.