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Wann droht ein Fahrverbot und was ist zu beachten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Ein Fahrverbot wird nach § 44 StGB neben einer Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen. Es kann ein bis sechs Monate dauern und verbietet dem Fahrerlaubnisinhaber, innerhalb des Verbotszeitraums ein Fahrzeug zu führen.

Der Führerschein wird in dieser Zeit amtlich verwahrt. Sollte der Betroffene in diesem Zeitraum dennoch ein Fahrzeug führen, macht er sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Sinn eines Fahrverbotes ist es, den Fahrerlaubnisinhaber zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten und erziehen.

Fahrverbot im Bußgeldverfahren und bei Verkehrsverstößen

Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren oder der Festsetzung in einem Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten wegen solcher Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die der Betroffene „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 25 StVG).

Der Bußgeldkatalog hat hier Regelfälle aufgestellt, die, wenn nicht ganz besondere Umstände zugunsten des Betroffenen sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen.

So führt beispielsweise eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h und einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 41 km/h für Ersttäter zu einem Fahrverbot. Bei Wiederholungstätern gilt dies bereits ab einer Überschreitung um mindestens 26 km/h, wobei das Fahrverbot um einen Monat verlängert wird, wenn die Bußgeldtabelle für den Verstoß sowieso eine solche Maßnahme vorsieht. Als Ersttäter gilt, wer in den letzten zwölf Monaten vor dem Verstoß nicht schon einmal mit mehr als 26 km/h auffällig geworden ist.

In der Regel ziehen Verkehrsverstöße, die mit zwei Punkten sanktioniert werden, ein Fahrverbot nach sich. Bei Verstößen, die mit drei Punkten sanktioniert werden, kommt es in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Wird ein Fahrverbot erstmals verhängt, dann im Allgemeinen für die Dauer von 1 Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht werden. Auch bei schwereren Verstößen erhöht sich die Dauer des Fahrverbots.

Fahrverbot im Strafverfahren

Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen, wenn der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er als Führer eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs begangen hat.

Das Fahrverbot ist hier in erster Linie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtfertige Kraftfahrer gedacht.

In der Praxis kommt es meist zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine bloße Geldstrafe aber zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreichend erscheint. Dies ist z.B. häufiger bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung der Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers sich als besonders gravierend herausstellt.

Die Dauer des Fahrverbotes kann im Strafverfahren bis zu sechs Monate betragen.

Ein typischer Fall im Strafverfahren sind Alkohol- und Drogendelikte, wobei beim ersten Verstoß in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat und ab dem zweiten Verstoß ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt wird. Das Fahrverbot kann jedoch auch länger ausfallen.

Wann muss das Fahrverbot angetreten werden?

Mit Rechtskraft des Urteils oder dem Tag der Zustellung eines Bußgeldbescheids wird das Fahrverbot wirksam. Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden, danach ist dieser ansonsten gültig.

Solange das Verfahren bei einem Einspruch noch läuft oder Revision eingelegt wurde, bleibt das Fahrverbot außer Kraft. Ein Widerspruch hat also eine aufschiebende Wirkung, die es ermöglicht ein Fahrverbot bis zum rechtskräftigen Entscheid zu umgehen.

Ersttäter haben zudem  – je nach Schwere des Verstoßes - die Möglichkeit, einen Termin innerhalb der nächsten vier Monate für die Ableistung eigenständig auszuwählen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verstoß nicht schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde.

Die Frist beginnt nach Erhalt des Bußgeldbescheids bzw. zwei Wochen danach, sobald der Bescheid rechtskräftig ist und kein Einspruch eingelegt wurde.

Bei Wiederholungstätern wird das Abgabedatum dagegen behördlich festgesetzt.

Bei Antritt des Fahrverbots ist der Führerschein entweder persönlich bei der zuständigen Behörde bzw. bei der zust. Staatsanwaltschaft oder auf dem Postweg abzugeben.

Der Tag der Abgabe des Führerscheins markiert den Beginn des Fahrverbots. Wird der Führerschein verspätet abgegeben, verlängert sich die Dauer des Verbotes.

Umwandlung eines Fahrverbotes

Gerade weil ein Fahrverbot Betroffene, die auf den Führerschein angewiesen sind, ganz erheblich treffen kann, kann es im Einzelfall möglich sein, ein Fahrverbot zu verkürzen oder umzuwandeln. Der Führerscheinentzug soll nämlich nicht den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten oder die wirtschaftliche Existenz gefährden. Die Hürden sind jedoch hoch, da Härtefall glaubhaft gemacht werden muss. Einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung vom Fahrverbot gibt es nicht.

Ärztliches Fahrverbot

Neben dem Fahrverbot im Straf- bzw. Bußgeldverfahren ist es auch möglich, dass ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen wird, wenn der Eindruck besteht, dass der Patient aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fahrtüchtig ist. Es handelt sich hier also um eine Einzelfallentscheidung.

Dies betrifft beispielsweise eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Epilepsie aber auch psychische Erkrankungen.

Für die Erteilung eines ärztlichen Fahrverbotes ist ein Gutachten erforderlich und erfolgt je nach Fall bis zu sechs Monate, kann jedoch auch verlängert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene in seiner Fahreignung weiterhin eingeschränkt ist.

Es gibt jedoch einen ganz entscheidenden Unterschied zum Fahrverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren: Es ist nicht rechtlich verbindlich, sondern nur als Empfehlung zu verstehen. Es kann also trotz eines ärztlichen Fahrverbotes ein Fahrzeug geführt werden. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, kann ein fahrlässiger oder bedingt vorsätzlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führt und eine Straftat darstellt.

Der Arzt kann jedoch die Fahrerlaubnisbehörde über seinen Eindruck informieren, wenn er davon ausgeht, dass der Betroffene sich nicht an seine Empfehlung halten wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Möglichkeit ein behördliches, verbindliches Fahrverbot auszusprechen und / oder die Fahreignung des Betroffenen mittels eines ärztlichen Gutachtens klären.
Stand: 02.01.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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