Nicht überzeugende Angaben und pauschale Behauptungen im Rahmen der
medizinisch-psychologischen Begutachtung, welche die durch das vorangegangene Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers begründeten erheblichen Zweifel an seiner Fahreignung nicht auszuräumen vermögen, dürfen nicht zu Lasten der Verkehrssicherheit bzw. der Allgemeinheit gehen.
Eine positive Verhaltensprognose in einem Fahreignungsgutachten muss auf verwertbaren Befunden beruhen und kann nicht etwa entsprechend dem Grundsatz „in dubio reo“ zu Gunsten des Betroffenen verfahren. Es ist erforderlich, dass er sich im Gespräch so weit offen zeigt, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten sind, und dass seine Angaben in sich stimmig sind und nicht dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und/oder der Aktenlage widersprechen.
Das Fehlen körperlicher Befunde, die auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten, lässt noch keine Schlussfolgerung hinsichtlich einer stabilen und motivational gefestigten Änderung des Umgangs mit Alkohol zu.