Rücksichtslos handelt - bei vorsätzlicher und bewusst fahrlässiger Begehungsweise - wer sich im gegebenen Fall seiner Pflichten im Straßenverkehr bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, über seine Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde.
Rücksichtslos handelt ferner - bei fahrlässig unbewusster Begehungsweise - wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt.
Ob im konkreten Fall rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen. Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war
Rücksichtslos handelt ferner - bei fahrlässig unbewusster Begehungsweise - wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt.
Ob im konkreten Fall rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen. Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war
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