Im vorliegenden Fall wurde ein Autofahrer mit 99 km/h statt der erlaubten 70 km/h erwischt. Der Betroffene wehrte sich gegen das verhängte einmonatige Fahrverbot mit dem Argument, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben.
Da es sich bei der genutzten Straße um eine dreispurige mit Mittelleitplanke autobahnartig ausgebaute Landstraße ohne besondere Gefahrenstelle handelte, muß ein auswärtiger Fahrer nicht mit einer Beschränkung auf 70 km/h rechnen.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß der Fahrer das Verkehrsschild tatsächlich übersehen hatte und ein Augenblicksversagen vorlag, so dass es an einer ausreichenden individuellen Verwerfbarkeit fehlt.
Das verhängte Fahrverbot wurde daher im zu entscheidenden Fall aufgehoben.
Da es sich bei der genutzten Straße um eine dreispurige mit Mittelleitplanke autobahnartig ausgebaute Landstraße ohne besondere Gefahrenstelle handelte, muß ein auswärtiger Fahrer nicht mit einer Beschränkung auf 70 km/h rechnen.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß der Fahrer das Verkehrsschild tatsächlich übersehen hatte und ein Augenblicksversagen vorlag, so dass es an einer ausreichenden individuellen Verwerfbarkeit fehlt.
Das verhängte Fahrverbot wurde daher im zu entscheidenden Fall aufgehoben.
OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - Az: 1 Ss 120/05
ECLI:DE:OLGKARL:2005:1130.1SS120.05.0A
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