Beim Herausfahren aus einer Parkbucht eines Parkplatzes trifft beide Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme, die bei einem Zusammenstoß von beiden verletzt worden sein dürfte. Die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme ist auf einem Betriebsparkplatz maßgeblich.
Diejenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz eine Fahrspur benutzt, muss mit ständigem Ein- und Ausparken rechnen; das gilt ebenso für Betriebsparkplätze. Derjenige, der ausparkt, muss sich entsprechend § 10 StVO wiederum so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Diejenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz eine Fahrspur benutzt, muss mit ständigem Ein- und Ausparken rechnen; das gilt ebenso für Betriebsparkplätze. Derjenige, der ausparkt, muss sich entsprechend § 10 StVO wiederum so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
AG Zeitz, 14.08.2018 - Az: 4 C 164/17
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