Im vorliegenden Fall wurde sich entweder gar nicht um den Richtervorbehalt gekümmert oder handelnde Polizeibeamte wurde durch fehlerhafte Anweisungen der Vorgesetzten zur Erreichbarkeit der Richter davon abgehalten, sich um die richterliche Anordnung zu bemühen. Die Ignorierung des Richtervorbehalts stellt einen ein Beweisverwertungsverbot begründenden Umstand dar; werden Polizeibeamte durch fehlerhafte Anweisungen davon abgehalten, sich um die richterliche Anordnung zu bemühen, stellt dies nach Auffassung des Gerichts einen gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehler dar.
AG Zeitz, 03.08.2015 - Az: 13 OWi 723 Js 204201/15
ECLI:DE:AGZEITZ:2015:0803.13OWI723JS204201.0A
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