Von der Verhängung eines
Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und bei Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots.
Eine Überschreitung der für die Fahrverbotsverhängung maßgeblichen Grenze von 3 km/h und der Ausschluss einer gravierenden Gefährdungssituation stellen keine außergewöhnlichen Umstände für eine Ausnahme dar.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen.
Eine selbständige Kieferorthopädin kann sich nicht mit Erfolg auf den drohenden Verlust ihrer beruflichen Existenz im Falle der Verhängung eines Regelfahrverbots von einem Monat berufen, wenn sie nichts Konkretes zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorgetragen geschweige denn belegt hat. Selbst unterstellt, die Betroffene könnte wegen des Fahrverbots ihre berufliche Tätigkeit insgesamt einen Monat lang nicht ausüben, läge die Annahme fern, dass dies bei einer selbständigen Kieferorthopädin mit 2 Praxen die wirtschaftliche Existenz vernichten könnte. Nahe liegt es vielmehr, dass die Betroffene sich vertreten lassen oder insbesondere fahren lassen kann. Demgegenüber hat die Betroffene vergebliche Bemühungen um eine Vertretung ebenso wenig wie Bemühungen um einen Fahrer oder Bereitstellung von Taxen nachgewiesen.