Die für den Betroffenen aus einem Fahrverbot resultierenden Folgen können unverhältnismäßig sein, wenn dieser selbständig einen Großhandel mit Bekleidung und Schuhen nebst Beratung von Modefirmen betreibt, der es erforderlich macht, dass er zwei- bis dreimal in der Woche kurzfristig mit seinem Firmenfahrzeug Bekleidungsfirmen anfährt, um dann vor Ort die Ware zu prüfen und sogleich telefonisch mit seinem in Verbindung stehenden Handelsunternehmen festzulegen, ob die Ware übernommen wird.
Es ist naheliegend anzunehmen, dass der Betroffene keine Anfragen mehr erhält, wenn er nicht in der Lage ist, unmittelbar nach Eingang der Anfrage vor Ort zu kommen, um die Ware zu überprüfen. Es liegt nicht fern anzunehmen, dass er in diesem Fall auch zukünftig nicht mehr angefragt wird und auf Dauer die Vermittlungstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das geht über die in Kauf zu nehmenden üblichen Beschwerlichkeiten, die mit einem
Fahrverbot verbunden sind, weit hinaus.