Ein seit der Tat erfolgter Wandel der Lebensführung kann wegen des Übermassverbots und mangelnder Erforderlichkeit einer Verhängung eines Fahrverbotes nach einer länger zurückliegenden Drogenfahrt entgegenstehen.
Vorliegend hatte der Betroffene vorher dem regelmässigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt dies aber nun ab, lies seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen - und bezahlte die Kosten hierfür selbst.