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Reichsflagge auf dem Kraftfahrzeugkennzeichen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Ersetzen des EU-Zeichens auf einem Fahrzeugkennzeichen durch eine Reichsflagge ist eine Ordnungswidrigkeit.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt. Gemäß § 10 Abs.12 Satz 1 dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; die Ausgestaltung des Sternenkranzes ist dort auch näher geregelt.


AG Zeitz, 07.12.2016 - Az: 13 OWi 739 Js 209364/16

ECLI:DE:AGZEITZ:2016:1207.13OWI739JS209364.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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