Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Das Ersetzen des EU-Zeichens auf einem Fahrzeugkennzeichen durch eine Reichsflagge ist eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt. Gemäß § 10 Abs.12 Satz 1 dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; die Ausgestaltung des Sternenkranzes ist dort auch näher geregelt.