Der 13-jährige Antragsteller (Schüler), vertreten durch seine Eltern, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I und gegen eine Anordnung der konkreten Testung.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, dem Antragsteller mit, dass dieser vom Gesundheitsamt Schweinfurt nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) als Kontaktperson der Kategorie I ermittelt worden sei. Deshalb gelte für ihn die Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung). Auf den Inhalt der Allgemeinverfügung werde Bezug genommen. Danach dürfe der Haushalt nicht verlassen werden. Kontaktdaten seien festzuhalten. Der Kontakt zu Mitbewohnern des Haushalts sei möglichst einzuschränken. Weiterhin sei täglich Fieber zu messen und zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt sei bei Änderung des Gesundheitszustandes unverzüglich zu unterrichten. Bei ärztlichem Behandlungsbedarf sei dies vorab telefonisch mitzuteilen. Eine Entisolierung und Entlassung sei frühestens 14 Tage nach Kontakt zum Indexfall (letzter Kontakt: 19.10.2020) möglich. Die Kontaktperson der Kategorie I müsse in Quarantäne bleiben, bis sie eine entsprechende Mitteilung erhalte. Weiterhin ergehe folgende Anordnung: Für den Antragsteller werde ein Test/Abstrich am Testzentrum Schweinfurt am Freitag, 30. Oktober 2020, 11:30 Uhr angeordnet.
In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei als Schüler über einen längeren Zeitraum mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person in einem Klassenzimmer gewesen. Das entsprechende RKI-Kriterium „Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kita-Gruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“ sei somit erfüllt. Der Antragsteller sei Krankheitsverdächtiger bzw. Ansteckungsverdächtiger und unterliege daher einem höheren Infektionsrisiko. Um eine weitere Verbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern, sei häusliche Absonderung für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit dem letzten Kontakt zum Erkrankungsfall erforderlich, um eine Weiterverbreitung des hochansteckenden Erregers zu verhindern. Zudem sei er als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen, da der letzte Kontakt zu einer infizierten Person noch nicht länger als 14 Tage (Inkubationszeit) zurückliege und sich noch eine Infizierung einstellen könne. Die Aufhebung der Quarantänemaßnahme könne nicht vor Ablauf von 14 Tagen erfolgen. Die Anordnung der Testung beruhe auf Nr. 4.3 der Allgemeinverfügung. Dies diene dazu, frühzeitig COVID-19-Erkrankungen zu erkennen und durch weitere Maßnahmen gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z.B. Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Situation einschätzen zu können.
Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Einordnung als Ansteckungsverdächtiger bzw. Krankheitsverdächtiger sei willkürlich. In der Medizin bestehe die einhellige Auffassung, dass ein PCR-Test, bei welchem die Referenzperson positiv auf das neuartige Corona-Virus SARS-Cov-2 getestet worden sei, zu diagnostischen Zwecken nicht geeignet sei. Insbesondere sage ein Test nichts darüber, ob es sich um infektionsfähige Viren oder Virusreste nach durchgemachter Infektion handele. Hierzu wäre eine hier nicht durchgeführte Erregeranzucht erforderlich. Ein PCR-Test allein sage nichts über eine mögliche Infektiosität des Betroffenen aus. Somit fehle bislang die notwendige amtsärztliche Bestätigung, dass bei der Kontaktperson eine Infektion nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht Kontaktperson I. Grades. Die Schüler hielten im Klassenzimmer die Abstandsvorschriften ein. Daneben trügen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung. Ein Klassenzimmer sei auch keine relativ beengte Räumlichkeit oder schwer zu überblickende Kontaktsituation. Das Klassenzimmer werde regelmäßig gelüftet. Willkürlich sei zudem, dass die Referenzperson nicht darauf überprüft worden sei, ob es sich um einen falschen positiven Test handele. So sei kürzlich über einen Fußballspieler berichtet worden, bei dem ein falscher positiver Test vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die Quarantäneanordnung eine freiheitsentziehende Maßnahme und könne nicht durch Allgemeinverfügung ohne richterlichen Beschluss angeordnet werden. Dies ergebe sich aus den Vorschriften zur Isolation in der angefochtenen Allgemeinverfügung. So weitgehende Maßnahmen, gerade bei einem Kind, stellten keine freiheitsbeschränkenden Maßnahmen dar, sondern seien freiheitsentziehende Maßnahmen. Gerade die hier praktizierte Vorgehensweise zeige die Notwendigkeit richterlicher Kontrolle. Die Testung sei rechtswidrig, weil hier regelmäßig tief in die Mundhöhle bzw. Nasenhöhle eingedrungen und Probematerial entnommen werde. Dies sei aus gesundheitlicher Sicht nicht unbedenklich. Aus diesem Grund könnten gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 IfSG derartige invasive Eingriffe nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Diese Einwilligung liege nicht vor. Die fehlende Einwilligung könne auch nicht durch eine Anordnung ersetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
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