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Klage gegen Allgemeinverfügung zu Corona-Maßnahmen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

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Der Kläger wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung des Beklagten, in der anlässlich der Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Besuchsverbote, Gastronomieschließung) verfügt wurden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei nach Erledigung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Allgemeinverfügung sei am 3. April 2020 außer Kraft getreten und sei somit zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. März 2020 noch nicht erledigt gewesen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle nicht deswegen, weil bei Klageerhebung am 24. März 2020 durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine inhaltsgleiche Verordnung erlassen und veröffentlicht worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich insbesondere aus Nr. 7 und 9 der Allgemeinverfügung, wonach ein Verstoß gegen die Regelungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG darstelle. Ein Verstoß gegen die Verordnung habe bis zur Gesetzesänderung am 28. März 2020 keine Ordnungswidrigkeit dargestellt. Jedenfalls in der Zeit zwischen Klageerhebung am 26. März 2020 und Änderung des IfSG zum 28. März 2020 habe der Kläger durch die Anfechtung der Allgemeinverfügung eine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen können. Ein nachträgliches Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses führe nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Es bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse. So habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine nachträgliche Feststellung der Vereinbarkeit von außer Kraft getretenen Normen mit höherrangigem Recht möglich sei. Dadurch, dass der Beklagte nach Erlass der Verordnung die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben habe, habe dieser wissentlich eine prozessuale Situation geschaffen, die eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung durch den Bürger von vornherein verhindern sollte.

Die Klage sei auch begründet. Die Ausgangsbeschränkung könne nicht im Wege einer Allgemeinverfügung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG verfügt werden, sondern hätte durch Rechtsverordnung geregelt werden müssen. Zwar habe das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 24. März 2020 eine Rechtsverordnung erlassen, jedoch sei die Allgemeinverfügung weiterhin in Kraft geblieben. Die Allgemeinverfügung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG. Für den Betroffenen sei nicht klar, ob er gegen eine Maßnahme auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 oder von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG verstoße und ob ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden könne. Durch Nr. 1 der Allgemeinverfügung werde ohne Rechtfertigung in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) eingegriffen. Eine Rechtfertigung für die Beschränkung sozialer Kontakte sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Beschränkung weder geeignet noch erforderlich, um der Ausbreitung des Coronavirus zu begegnen. Nr. 4 der Allgemeinverfügung, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt sei, sei rechtswidrig, weil durch sie kein Rechtsgut geschützt werde. Bezüglich der betroffenen Personen müsse zwischen den Gruppen der Infizierten, der Nicht-Infizierten und der Immunisierten unterschieden werden. Auch ohne Symptome, ohne bewussten Kontakt zu einem Infizierten und ohne Aufenthalt in einem Risikogebiet, stelle das Verlassen der Wohnung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar, selbst wenn niemand gefährdet werde. Die Strafnorm sei offensichtlich rechtswidrig, weil diese ein Verhalten bestrafe, durch das von den allermeisten Betroffenen keine Gefahr ausgehe. Die unter Nr. 7 der Allgemeinverfügung bestimmte Ordnungswidrigkeit sei rechtswidrig, da sie sich nicht auf § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG stützen könne.

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