Wenn bereits eine
Unterbringung angeordnet ist, bedarf eine Isolierung nicht der richterlichen Anhörung, da die Genehmigung einer Unterbringung auch Arrest, Isolierung sowie besondere Sicherungsmaßnahmen umfasst und die Intensität des Grundrechtseingriffs nicht mit der einer Fixierung vergleichbar ist.
Eine Isolierung stellt im Vergleich zur Fixierung eine mildere Maßnahme dar. Wenn bereits eine Fixierung für erforderlich gehalten wird, bedarf eine ebenfalls beantragte Isolierung keiner Entscheidung.
Die Entscheidung über eine Isolierung unterliegt nicht dem Richtervorbehalt.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 21 I Nr. 5 PsychKHG stellt eine gesetzliche Grundlage für die Fixierung i.S.d. Art. 104 I GG dar.
Die Notwendigkeit der richterlichen Genehmigung ist im PsychKHG nicht geregelt, so dass von Gesetzes wegen eigentlich weder eine Anhörung, noch eine Genehmigung erfolgen müsste. Sie ergibt sich unmittelbar aus Art. 104 II GG sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 24.07.2018 - Az:
2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16). Die fehlende verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts für die richterliche Anordnung der Fixierung ist wohl verfassungs- und verfahrensrechtlich ohne Relevanz (vgl. BVerfG, 09.10.2019 - Az:
2 BvL 13/19, a.A. wohl BVerfG, 24.07.2018 - Az:
2 BvR 309/15). Jedenfalls aber sieht sich das Gericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ohne verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts verpflichtet, sowohl eine Anhörung durchzuführen, als auch einen entsprechenden Beschluss zu erlassen.
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