Bei einem sedierten Patienten, der künstlich beatmet wird und der bei Aufweckversuchen delirant ist, muss verhindert werden, dass er sich im Rahmen eines Aufweckprozesses lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Hierbei kann eine zeitweise Fixierung zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen erforderlich sein.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann abgesehen werden, wenn der Schutzbedarf des Betroffenen in Bezug auf seine zeitweise Fixierung offensichtlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verfahrenspfleger derzeit nicht mit dem Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen kann, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung derzeit nicht erreicht werden kann, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung des Betroffenen.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann abgesehen werden, wenn der Schutzbedarf des Betroffenen in Bezug auf seine zeitweise Fixierung offensichtlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verfahrenspfleger derzeit nicht mit dem Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen kann, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung derzeit nicht erreicht werden kann, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung des Betroffenen.
AG Offenburg, 30.05.2023 - Az: 4 XVII 266/23
ECLI:DE:AGOG:2023:0530.4XVII266.23.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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