Erforderlichkeit zeitweiser Fixierung zur Abwendung von Selbstgefährdung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei einem sedierten Patienten, der künstlich beatmet wird und der bei Aufweckversuchen delirant ist, muss verhindert werden, dass er sich im Rahmen eines Aufweckprozesses lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Hierbei kann eine zeitweise Fixierung zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen erforderlich sein.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann abgesehen werden, wenn der Schutzbedarf des Betroffenen in Bezug auf seine zeitweise Fixierung offensichtlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verfahrenspfleger derzeit nicht mit dem Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen kann, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung derzeit nicht erreicht werden kann, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung des Betroffenen.
AG Offenburg, 30.05.2023 - Az: 4 XVII 266/23
ECLI:DE:AGOG:2023:0530.4XVII266.23.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...