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Schmerzensgeldansprüche wegen drei Quarantäneanordnungen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche wegen drei Quarantäneanordnungen infolge Covid-19-Ansteckungsverdachts geltend.

Der Kläger besucht die Kindertagesstätte „S.“ in... H..

Der Kläger befand sich am 07.12.2020 in der genannten Kindertagesstätte. Am 09.12.2021 wurde ein anderes Kind aus derselben Kohorte des Klägers mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Am 10.12.2020 informierte die Leitung der Kindertagesstätte das zuständige Fachamt Gesundheit der Beklagten per E-Mail über das positive PCR-Testergebnis. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 11.12.2020, zuvor den Eltern des Klägers von der Kindertagesstätte per E-Mail vom 10.12.2020 mitgeteilt, eine häusliche Quarantäne des Klägers bis zum 21.12.2021 an.

Am 16.12.2021 führte der Kläger einen PCR-Test durch, der negativ ausfiel; dass der Kläger unter Vorlage dieses negativen PCR-Testergebnisses einen Antrag auf Verkürzung der Quarantäne gestellt hätte, ist nicht vorgetragen. Der Kläger blieb für die Dauer der Quarantäne symptomlos.

Am 25.03.2021 befand sich der Kläger erneut in der genannten Kindertagesstätte. Am 26.03.2021 wurde ein anderes Kind aus derselben Kohorte des Klägers mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Leitung der Kindertagesstätte informierte am selben Tag das zuständige Fachamt Gesundheit der Beklagten per E-Mail über das positive PCR-Testergebnis. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 30.03.2021 für die Zeit vom 25.03.2021 bis 08.04.2021 eine häusliche Quarantäne des Klägers an. Der Kläger blieb für die Dauer der Quarantäne symptomlos.

Der Kläger befand sich schließlich am 18.05.2021 erneut in der genannten Kindertagesstätte. Am 19.05.2021 wurde ein anderes Kind aus derselben Kohorte des Klägers mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Leitung der Kindertagesstätte informierte das zuständige Fachamt Gesundheit der Beklagten per E-Mail am 19.05.2021 über den Verdachtsfall und am 20.05.2021 über das positive PCR-Testergebnis. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 24.05.2021 für die Zeit vom 18.05.2021 bis 01.06.2021 eine häusliche Quarantäne des Klägers an.

Am 20.05.2021 beschwerten sich die Eltern des Klägers per E-Mail bei der Beklagten darüber, dass die Kita-Gruppe des Klägers zum wiederholten Male in Quarantäne geschickt wurde und beantragten, die Quarantäne per PCR-Testung zu verkürzen. Zudem boten sie an, jeden Tag zusätzlich zum PCR-Test einen „Schnelltest“ zu machen. Am 25.05.2021 führte der Kläger im Rahmen eines durch das Gesundheitsamt der Beklagten durchgeführten freiwilligen Massentests einen PCR-Test durch, der negativ ausfiel. Zusätzlich führte der Kläger am 23.05.2021 und 30.05.2021 jeweils sog. Schnelltests durch, die ebenfalls negativ ausfielen. Mit E-Mail vom 30.05.2021 informierten die Eltern des Klägers das Gesundheitsamt der Beklagten über das negative Schnelltestergebnis vom selben Tag sowie eine Symptomlosigkeit des Klägers.

Der Kläger macht eine Amtspflichtwidrigkeit der erlassenen Absonderungsanordnungen geltend. Zudem hafte die Beklagte ihm gegenüber nach § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 239 StGB auf Schmerzensgeld. Der Beklagten sei ein „Wegsperren von gesunden Menschen mit Nachweis Ihrer Gesundheit“ (sic) vorzuwerfen.

Die Beklagte weist Amtspflichtverstöße im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen zurück. Sie habe als Anordnungsbehörde nach Recht und Gesetz gemäß §§ 28, 30 IfSG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Bundesregierung und der Regierungen der Bundesländer gehandelt. Ihre Anordnungen zur Absonderung des Klägers vom 11.12.2020, 30.03.2021 und 24.05.2021 seien erforderlich, geeignet und verhältnismäßig gewesen, um eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 zu unterbinden.

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Andreas Thiel, Waldbronn