Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.306 Anfragen

Schmerzensgeld wegen Quarantäneanordnung nach Covid-19 Ansteckungsverdacht?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Parteien um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Quarantäneanordnung infolge eines Covid-19 Ansteckungsverdachts.

Die Klägerin ist drei Jahre alt und besucht einen Katholischen Kindergarten. Sie befand sich am 08.03.2021 in der genannten Kindertagesstätte. Am 10.03.2021 wurde an die Beklagte ein positives Testergebnis aus dem Labor Dr. X auf SARS-CoV-2 übermittelt. Die Beklagte ermittelte daraufhin, dass es sich bei der getesteten Person um ein anderes Kind der Kindergartengruppe handelt, in dem sich auch die Klägerin befindet. Die Einzelheiten der weiteren Ermittlungen sind zwischen den Parteien streitig.

Die Empfehlungen des RKI sahen außerdem bis September 2021 unter Punkt 3.2.2 ausdrücklich vor, dass bei engen Kontaktpersonen keine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines Tests („Freitesten“) erfolgen soll.

Die Beklagte stufte die Klägerin als enge Kontaktperson i.S.d. der genannten RKI-Kriterien ein und erließ infolgedessen eine Quarantäneanordnung.

Diese erhielten die Eltern der Klägerin am 11.03.2021. In dem Schreiben wurde eine häusliche Quarantäne der Klägerin vom 10.03.2021 bis zum 22.03.2021 angeordnet. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Als Grund wurde genannt, dass die Klägerin Kontakt zu einer Person gehabt hatte, die mittels eines PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden war oder eine entsprechende Symptomatik gezeigt hatte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Die Klägerin behauptet, das Testergebnis der Indexperson sei nicht authentisch, da es nicht vollständig vorgelegt werde. Darüber hinaus sei der PCR-Test nicht zuverlässig bzw. nicht richtig ausgeführt worden. Daher sei schon keine Ansteckung der Indexperson nachgewiesen. Bezogen auf die Folgen der Quarantäne behauptet sie, dass sie von Tag zu Tag der Quarantäne aggressiver geworden sei und unter heftigen Schlafstörungen gelitten habe, sowie, dass der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anordnung hätten nicht vorgelegen. Sie hält den PCR-Test für ungeeignet zum Nachweis tatsächlicher Infektionen und geht davon aus, dass die Beklagte noch weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Verdacht einer möglichen Infektion zu validieren. Außerdem habe der CT-Wert des PCR-Tests über 25 betragen, weswegen nicht von einer Infektiosität der Indexperson auszugehen sei. Es sei ersichtlich, dass die Beklagte keine konkreten Nachforschungen getroffen habe, sondern direkt die ganze Kindergartengruppe in Quarantäne gesandt habe. Dies sei nicht rechtmäßig. Darüber hinaus sei die Anordnung auch ermessensfehlerbehaftet, da die Klägerin als Kleinkind von Covid-19 nicht besonders gefährdet. Die Anordnung der Quarantäne sei daher schon nicht notwendig, jedenfalls aber angesichts des Kindesaltes und der mit dem im Kindesalter verbundenen Einschränkungen nicht angemessen. Zudem sei die Quarantäne trotz negativen Tests zu Unrecht nicht verkürzt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m Art. 34 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu.

Es fehlt schon an der dafür erforderlichen Amtspflichtverletzung.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.306 Beratungsanfragen

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant

Service und Beratung alles top. Das Gespräch mit Herrn Dr. Voß war sowohl angenehm als auch effizient. Jederzeit gerne wieder!

Matthias Pytlik, Berlin