Nachdem das streitgegenständliche Handy zerstört wurde, ist dem Beklagten eine Vertragserfüllung unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung war eine Fristsetzung nicht geboten, vgl. § 281 Abs. 2 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Zwischen den Parteien ist ein
Kaufvertrag über den Verkauf eines Handy Iphone 5 zum Kaufpreis von 6,50 € zustande gekommen.
Die Einstellung eines Gegenstands zu Auktionszwecken bei E. stellt eine an den Höchtsbietenden gerichtete Willenserklärung dar. Durch das Freischalten des Verkaufsangebots hat der Beklagte ein wirksames Angebot abgegeben. Der Erklärungsinhalt der Willenserklärung richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den
AGB des Internetportals E., denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Nach § 6 Ziff. 6 der AGB kommt bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen diesem und dem Höchtsbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. In Ergänzung zu § 6 Ziff. 6 der E.-AGB weist E. durch entsprechende Verlinkung auf der Internetseite auf die berechtigten Gründe für die vorzeitige Beendigung einer E.-Transaktion hin. Demnach kann der Verkäufer ein Angebot vorzeitig beenden, wenn es ihm unverschuldet unmöglich ist, den Artikel dem Käufer zu übereignen, beispielsweise wenn der Artikel unverschuldet zerstört oder beschädigt wurde.
Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt der Willenserklärungen. Das Verkaufsangebot des Beklagten ist somit dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme gemäß den Bedingungen steht.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist von einer fahrlässigen Zerstörung des Handys durch die Zeugin … auszugehen.
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