Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.
Eas unbefugte Betreten der Mietwohnung stellt eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters dar, ist also eine so erhebliche Vertragsverletzung, dass der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann.
Die Kündigung ist auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig.
Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muß aber zugebilligt werden, daß er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, daß er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben.
LG Berlin, 09.02.1999 - Az: 64 S 305/98
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