Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!§ 2 Abs. 2 6. BayIfSMV wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit das Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen unabhängig von den anwesenden Personen untersagt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller, § 2 Abs. 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (2126-1-10-G, BayMBl. 2020, Nr. 348 - 6. BayIfSMV), geändert durch Verordnungen vom 24. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 362), 30. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 374), 7. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 387), 14. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403), 28. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 430) und 14. August 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 463) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit das Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen unabhängig von den anwesenden Personen untersagt wird.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag vom 18. August 2020 gegen das Verbot, auf öffentlichen Plätzen und Anlagen zu grillen. Insbesondere macht er geltend, die am Isarufer in München ausgewiesenen Grillplätze nutzen zu wollen. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Grillen im privaten und im öffentlichen Bereich unterschiedlich behandelt werde. Der Begriff des Grillens sei zum einen unbestimmt, zum anderen nicht ersichtlich, warum das Verzehren von mitgebrachten Speisen (auf Grillplätzen) erlaubt sei, das Grillen selbst aber nicht. Die Zubereitung von Lebensmitteln unter freiem Himmel sei mit keiner erhöhten Infektionsgefahr verbunden. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso vom Grillen bei Beschränkung auf die nach § 2 Abs. 1 6. BayIfSMV erlaubte Personenanzahl eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehen solle. Außerdem führe das Verbot auf öffentlichen Plätzen und Anlagen zu einer Benachteiligung von Bürgern, die keine Möglichkeit zum Grillen auf einem Privatgrundstück hätten. Auch erschließe sich nicht, weshalb die Tätigkeit des Grillens zur Missachtung von Hygieneregeln führen könne. Die angefochtene Regelung erweise sich damit als willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandele. Eine weniger einschneidende Möglichkeit sei die Beschränkung der zulässigen Personenzahl oder eine Beschränkung des Grillens auf Fälle des gleichzeitigen Alkoholkonsums.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2020 führte der Antragsteller weiter aus, der Antragsgegner setze das Grillen zu Unrecht grundsätzlich mit einer geselligen Runde gleich, die einen nicht näher definierten Veranstaltungscharakter besitze. Die vom Antragsgegner aufgelisteten Infektionsgeschehen hätten sich in geschlossenen Räumen ereignet, während Grillen grundsätzlich im Freien stattfinde. Es sei nicht erklärbar, warum Feiern mit bis zu 100 Personen (auch zum Grillen) auf Privatgrundstücken möglich, in der Öffentlichkeit jedoch bereits in kleinen Gruppen verboten seien, obwohl sich die Infektionsketten bei kleinen Gruppen leichter nachvollziehen ließen.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2020 verwies der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15. Mai 2020 (Vf. 34-VII-20, juris), mit der eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 2 4. BayIfSMV abgelehnt worden sei. Das Grillen sei insbesondere während der warmen Jahreszeit und in Großstädten in den letzten Jahren so beliebt gewesen, dass die zur Verfügung stehenden öffentlichen Plätze nicht ausgereicht hätten und der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Gruppen nicht oder nur unzureichend eingehalten worden sei. Ein besonderes Verbot erscheine gerechtfertigt, weil mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen gewesen sei. Zugangsbeschränkungen für öffentliche Anlagen oder die Durchsetzung des Mindestabstands auf stark besuchten Anlagen wären mit erheblichem Vollzugsaufwand und hohem Konfliktpotential verbunden gewesen und insofern kein taugliches milderes Mittel. Das Verbot des Feierns und Grillens solle nicht ausschließlich die Ansteckungsgefahr innerhalb einer Gruppe verhindern, sondern die Infektionsgefahren durch das Zusammentreffen mehrerer Gruppen, die untereinander den Mindestabstand nicht mehr wahren könnten, minimieren. Auf die Größe der Gruppe, die miteinander grille, komme es somit nicht an. Die Verhütung von Menschenansammlungen sei eine geeignete Schutzmaßnahme zur Verhinderung weiterer Ansteckungen. Das Verbot des Grillens trage dazu bei, die Anziehungskraft des öffentlichen Raumes zu verringern und Menschenansammlungen so zu vermeiden. Dies gelte unabhängig von Alkoholgenuss. Das Verbot habe seinen Grund nicht in der Zubereitungsart von Speisen, sondern in der Verhütung der bei zulässiger typisierender Betrachtungsweise in jeder Form von Feiern angelegten Möglichkeit einer Menschenansammlung.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. August 2020 noch ausgeführt, der Antragsgegner setze unzulässig „Grillen“, „Feiern“ und „Menschenansammlungen“ gleich. Die Lebenserfahrung zeige, dass Grillen zumeist in Kleingruppen erfolge. Das Treffen in Kleingruppen habe aber bislang nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen geführt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag, der sich gegen § 2 Abs. 2 6. BayIfSMV in der derzeit geltenden Fassung vom 14. August 2020 wendet, ist begründet.
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