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Nichteinladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte, die nach den schriftlichen Bewerbungsunterlagen eine ihrerseits diskriminierungsfrei bestimmte fachliche Eignungsvoraussetzung, die im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnet ist, nicht erfüllen, müssen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Einladung setzt voraus, daa der Arbeitgeber das Anforderungsprofil konsequent gegenüber allen Bewerbern anwendet.

Es ist nicht sachwidrig, im Anforderungsprofil für Stellen im juristischen Fachbereich mit leitender Funktion universitäre juristische Grundkenntnisse zu verlangen.

Das Fachhochschulstudium an der Hochschule für den Öffentlichen Dienst in Bayern ist kein Universitätsstudium.


VG München, 28.03.2023 - Az: M 5 K 20.2484

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WAIBEL, A., Freiburg