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Reiseveranstalter muss über Visabestimmungen informieren!

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten.

Eine ihn von der Haftung für Schaden aus Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG und ist daher unwirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Mit seinem Reiseangebot übernimmt der Veranstalter Planung und Durchführung der Reise. Nach Abschluss des Reisevertrages haftet er insoweit für den Erfolg. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens seiner Reiseveranstaltung. Der Reisende darf daher darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt und ihn, soweit eine Mitwirkung des Reisenden notwendig ist, rechtzeitig darauf hinweist. Die Gesamtheit von Reiseleistungen (§ 651 a BGB) beschränkt sich nicht auf die im Angebot (Prospekt) aufgeführten Einzelleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Führungen uam.), sondern umfasst auch die Überwindung aller durchweg in Betracht zu ziehenden Reisehindernisse, die die Reise vereiteln oder beeinträchtigen können.

Zu den bei Auslandsreisen stets ins Auge zu fassenden Reisehindernissen gehören vor allem die Einreise- und Verhaltensbestimmungen, welche die als Durchreise- oder Zielland zu betretenden fremden Staaten erlassen haben und von deren Beachtung sie Einreise oder Verbleib abhängig machen. Die insofern erforderliche Beschaffung von Reiseurkunden (Pass, Visum, Impfbescheinigung) ist zwar, soweit sie nicht vom Veranstalter übernommen wird, grundsätzlich Sache des Reisenden. Es gehört aber zu den Hauptpflichten des Veranstalters, den Reisenden bei der Buchung darauf hinzuweisen, dass solche Urkunden mitgeführt werden müssen, weil die Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen den von ihm geschuldeten Erfolg der Reise vereiteln oder beeinträchtigen kann. Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, dass sich die Bedeutung solcher Bestimmungen für den Erfolg der Reise nicht - wie etwa die der Reisefähigkeit - aus der Person des Reisenden ergibt, sondern aus der Durchführung der Reise.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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