1. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines abgetrennten Knochenfragments mit u.U. eigener Knorpelausbildung (sog. osteochondrosis dissecans bzw. Chip) z.Zt. der Ankaufsuntersuchung (hier: verneint).
2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt keine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde. Er ist auch nicht verpflichtet, dem Auftraggeber der Untersuchung über die Mitteilung der Befunde und seiner Bewertungen derselben hinaus die Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen zu geben.
2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt keine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde. Er ist auch nicht verpflichtet, dem Auftraggeber der Untersuchung über die Mitteilung der Befunde und seiner Bewertungen derselben hinaus die Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen zu geben.
OLG Naumburg, 22.01.2009 - Az: 1 U 54/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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