Zwar gehört Methadon zu den in der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Substanzen. Dennoch ist es anerkannt, dass in Ausnahmefällen bei Personen, die an einem Methadon-Programm teilnehmen, die Fahreignung gegeben sein kann.
Es kann ohne fachgutachterliche Feststellungen weder vom Regelfall der Fahrungeeignetheit noch vom Ausnahmefall der Fahreignung gesichert ausgegangen werden. Dabei darf weder die Höhe der regelmäßig, ärztlich veranlassten Methadoneinnahme noch die bisher erreichte Dauer der Substitutionsbehandlung für sich genommen den Ausnahmefall der Fahrgeeignetheit ausschließen.
Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nach dem Erreichen einer stabilen, gegebenenfalls deutlich höheren Dauermedikation die Fahreignung wiedererlangt werden kann, wenn auch die sonstigen Kriterien hierfür erfüllt werden.
Es kann ohne fachgutachterliche Feststellungen weder vom Regelfall der Fahrungeeignetheit noch vom Ausnahmefall der Fahreignung gesichert ausgegangen werden. Dabei darf weder die Höhe der regelmäßig, ärztlich veranlassten Methadoneinnahme noch die bisher erreichte Dauer der Substitutionsbehandlung für sich genommen den Ausnahmefall der Fahrgeeignetheit ausschließen.
Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nach dem Erreichen einer stabilen, gegebenenfalls deutlich höheren Dauermedikation die Fahreignung wiedererlangt werden kann, wenn auch die sonstigen Kriterien hierfür erfüllt werden.
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - Az: 16 B 144/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


