Führt ein Softwarefehler zu einer falschen Preisangabe, so berechtigt dies zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums.
Grundsätzlich sind solche Systemfehler in der Software des
Reisebüros dann dem
Reiseveranstalter zuzurechnen, wenn das Reisebüro ständig
Reiseverträge für den Veranstalter vermittelt.
Ist der angegebene
Preis erkennbar deutlich zu niedrig, so ist das Verlangen der Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Er trägt vor, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag ausgegangen. Das Vorliegen eines Aufhebungsvertrages sei weder von der Beklagten vorgetragen worden, noch habe die Aussage der Zeugin Roth einen solchen bewiesen. Die Zeugin habe hinsichtlich des Telefonats vom 25.07.2005 nur subjektive Einschätzungen zu seiner Haltung wiedergegeben und keine konkreten Aussagen zum genauen Wortlaut des Gesprächs machen können. Insbesondere habe sie keine ausreichenden Angaben zu einem rechtlichen Bindungswillen des Klägers gemacht. Aus dem Verhalten der Beklagten nach dem Telefonat ergebe sich auch, dass sie selbst nicht von einem Aufhebungsvertrag ausgegangen sei, sondern vielmehr davon, dass ihr ein einseitiges Recht zur Vertragslösung zustünde. Dieses Vorbringen stellt eine formell ordnungsgemäße Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO dar.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus
§ 651 f Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist vorliegend zunächst ein Reisevertrag zum Preis von 832,25 Euro abgeschlossen worden. Ein Reisevertrag wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen gemäß §§ 145 ff. BGB geschlossen. Das Angebot zum Vertragsschluss liegt dabei in der Regel in der vom Kunden vorgenommenen Buchung und die Annahme in der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters.
Vorliegend hat der Kläger im Internet auf der Seite des Reisebüros „-“ die im Streit befindliche Reise für vier Personen zum Preis von 832,25 Euro gebucht. Ihm wurde daraufhin eine als „Rechnung/Buchungsbestätigung“ bezeichnete E-Mail des Reisebüros zugesandt, in welcher ihm die gebuchte Reise bestätigt wurde.
Die Beklagte muss sich die Erklärung des Reisebüros auch zurechnen lassen. Das als
Reisevermittler tätige Reisebüro ist in aller Regel Empfangsbote des Reisevermittlers und kann daher Angebote eines Kunden mit rechtlicher Bindungswirkung entgegennehmen. Für die Frage, ob ein Reisebüro auch eine Abschlussvollmacht des Reiseveranstalters besitzt, kommt es auf dessen Stellung zum Reisevermittler an. Handelt es sich um ein freies Reisebüro, welches nicht in die Absatzorganisation des Reiseveranstalters eingebunden ist, darf es im Namen des Veranstalters nur Erklärungen entgegennehmen, aber keinen Vertrag in dessen Namen schließen. Handelt es sich dagegen um ein Reisebüro, welches ständig damit betraut ist, für einen oder bestimmte Veranstalter Reisen zu vermitteln und als Agentur beziehungsweise Buchungsstelle des Veranstalters auftritt, ist dieses als Handelsvertreter anzusehen. Als solcher hat er die Vertretungsmacht, für den Veranstalter verbindliche Erklärungen abzugeben. Vorliegend hat der Kläger – von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass es sich bei dem Reisebüro „-“ um eine Agentur der Beklagten handele. Als solches hat es – wie dargelegt – die Vertretungsmacht, für die Beklagte Erklärungen abzugeben, insbesondere die Annahme der Buchung zu erklären.
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