Der Zweck des § 575 BGB verbietet dessen Anwendung auf Mietverhältnisse, die auf Lebenszeit des Mieters geschlossen sind. Jedenfalls kann es treuwidrig sein, wenn sich der Vermieter auf die Unwirksamkeit eines solchen Vertrages beruft.
Nach herrschender und zutreffender Ansicht ist ein auf Lebenszeit einer Partei geschlossener Mietvertrag, ein befristeter, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag i.S.d. § 575 BGB. Nach verbreiteter Ansicht verbietet der Zweck des § 575 BGB - Schutz des Mieters vor dem Verlust der Wohnung - jedoch dessen Anwendung auf Mietverhältnisse die auf Lebenszeit des Mieters geschlossen sind.
Nach herrschender und zutreffender Ansicht ist ein auf Lebenszeit einer Partei geschlossener Mietvertrag, ein befristeter, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag i.S.d. § 575 BGB. Nach verbreiteter Ansicht verbietet der Zweck des § 575 BGB - Schutz des Mieters vor dem Verlust der Wohnung - jedoch dessen Anwendung auf Mietverhältnisse die auf Lebenszeit des Mieters geschlossen sind.
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LG Freiburg, 21.03.2013 - Az: 3 S 368/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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