Im vorliegenden Fall waren ein Pkw-Fahrer, der hinter einem Müllfahrzeug angehalten hatte, um den Gegenverkehr vorbei zu lassen und anschließend ohne gesetztem Blinker an diesem Müllfahrzeug vorbeifahren wollte sowie ein weiterer Pkw-Fahrer, der den hinter dem Müllfahrzeug haltenden Pkw überholen wollte, zusammengestoßen.
Einen Pkw-Fahrer, der wie im vorliegenden Fall zum Vorbeifahren an einem rechts parkenden Fahrzeug ausscheren muss, treffen die Pflichten aus § 6 S.2 StVO, gegen diese wurde jedoch verstoßen. Der Fahrer hatte auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren und das Wiedereinordnen, wie beim Überholen, anzukündigen.
Für den anderen Beteiligten bestand vorliegend aber ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 II Nr.1 StVO. Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird.
Daher war der Schaden vorliegend zu teilen.
Einen Pkw-Fahrer, der wie im vorliegenden Fall zum Vorbeifahren an einem rechts parkenden Fahrzeug ausscheren muss, treffen die Pflichten aus § 6 S.2 StVO, gegen diese wurde jedoch verstoßen. Der Fahrer hatte auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren und das Wiedereinordnen, wie beim Überholen, anzukündigen.
Für den anderen Beteiligten bestand vorliegend aber ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 II Nr.1 StVO. Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird.
Daher war der Schaden vorliegend zu teilen.
LG Mainz, 12.08.2015 - Az: 3 S 129/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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