Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, weil ein Müllfahrzeug ohne Einweiser rückwärtsfuhr und daher ein dahinter befindliches Fahrzeug ebenfalls rückwärtsfahren musste. Dieses kollidierte dann mit einem sich dahinter befindlichen Fahrzeug.
Bei dieser Konstellation ist der Unfall dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Denn mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist.
Ein Einweiser hätte mithin verhindern können, dass der andere Fahrzeugfahrer in der Annahme, das Müllfahrzeug werde nicht rechtzeitig anhalten, sein Fahrzeug zurücksetzt.
Für das Verschulden des Pkw-Fahrers spricht der Beweis des ersten Anscheins. Denn der streitgegenständliche Unfall, d.h. die Kollision mit dem hinter dem Pkw befindlichen Fahrzeug, hat sich in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zur hälftigen Haftungsverteilung.
Bei dieser Konstellation ist der Unfall dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Denn mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist.
Ein Einweiser hätte mithin verhindern können, dass der andere Fahrzeugfahrer in der Annahme, das Müllfahrzeug werde nicht rechtzeitig anhalten, sein Fahrzeug zurücksetzt.
Für das Verschulden des Pkw-Fahrers spricht der Beweis des ersten Anscheins. Denn der streitgegenständliche Unfall, d.h. die Kollision mit dem hinter dem Pkw befindlichen Fahrzeug, hat sich in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zur hälftigen Haftungsverteilung.
LG Saarbrücken, 22.12.2017 - Az: 13 S 93/17
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