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Klageabweisung im Verfahren gegen die AstraZeneca AB wegen möglicher Impfschäden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Klägerin hatte in dem Verfahren vorgetragen, durch die Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten habe sie einen kompletten Hörverlust rechtsseitig erlitten. Sie hatte deshalb Schmerzensgeldansprüche in Höhe von mindestens 150.000,- € gegen die Beklagte geltend gemacht und einen Antrag auf Feststellung, dass auch künftige Schäden von der Beklagten zu tragen sind, gestellt.

Zur Begründung ihrer Klageabweisung hat die Kammer ausgeführt, ein pharmazeutisches Unternehmen hafte für seine Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz nur dann, wenn diese bei einer abstrakt generellen Abwägung ein negatives Nutzen/Risikoverhältnis aufwiesen. Das Nutzen/Risikoverhältnis umfasse eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkung im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels für die Allgemeinheit.

Im vorliegenden Fall bestehe kein negatives Nutzen/Risikoprofil. Ob ein solches für die Klägerin persönlich bestanden habe, sei nicht erheblich, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankomme. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin hätten die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der weltweit verbreiteten Covid 19- Gefahr weiterhin das Risiko von Nebenwirkungen überwogen.

Der aus Vertretern sämtlicher 27 Mitgliedsstaaten zusammengesetzte Expertenausschuss für Humanmedizin der europäischen Arzneimittelkommission EMA habe am 13.10.2022 nach umfassender Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten erneut dessen positives Nutzen/Risikoverhältnis bestätigt. Deswegen habe der Impfstoff am 31.10.2022 eine vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung erhalten.

Nach Überzeugung der Kammer sei auch keine Rechtsgutsbeeinträchtigung infolge einer etwaigen unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten. Vorliegend könne dahinstehen, ob die Produktinformation zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen habe, da sich die Kammer keine Überzeugung habe bilden können, dass bei der Klägerin ein Entscheidungskonflikt vorgelegen habe. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin beim Wissen um das mögliche Auftreten von thromboembolischen Ereignissen nach der Impfung und/oder eines plötzlichen Hörverlust in seltenen Fällen nicht hätte impfen lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


LG Mainz, 21.08.2023 - Az: 1 O 192/22

Quelle: PM des LG Mainz

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