Die gesonderte Pauschale nach
§ 5a Abs. 1 VBVG kann auch dann nur einmal geltend gemacht werden, wenn mehrere der unter Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar mag der Gesetzeswortlaut insoweit nicht eindeutig sein (wobei die Formulierung in § 5a Abs. 1 S. 2 VBVG, wonach die Pauschale geltend gemacht werden kann, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt, nach Auffassung der Kammer bereits eher für eine Auslegung in dem oben genannten Sinne spricht, da andernfalls auch hätte formuliert werden können, dass eine Pauschale jeweils geltend gemacht werden könne, wenn einer der in Satz 1 genannten Tatbestände vorliege). Allerdings lässt sich der Wille des Gesetzgebers der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/8694, S. 30) eindeutig entnehmen. Denn dort wird ausdrücklich klargestellt, dass die monatliche Pauschale nach § 5a Abs. 1 VBVG auch dann nur einmal geltend gemacht werden könne, wenn mehrere der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt seien, da es andernfalls zu einer vom Gesetzgeber als nicht mehr gerechtfertigt erachteten Zusatzbelastung der Betroffenen komme.
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