Hausbewohner haben grundsätzlich das Recht, bis zu zwei mal pro Woche ca. 2 Stunden Schlagzeug zu spielen und mit einer Band zu üben. Dies gilt auch in den frühen Abenstunden (18-20 Uhr), wenn die Belästigung geringfügig ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger angestrebt, dass seinem Nachbarn das
Musizieren untersagt wird, da er sich von der Musik in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlte.
Der Nachbar spielte im Kellerraum seines Einfamilienhauses 1-2 mal pro Woche zwischen 18 und 20 Uhr Schlagzeug und übte mit seiner Band.
Aufgrund der Messungen des Sachverständigen stand fest, dass sogar auf der Terrasse des Klägers lediglich geringfügige Lärmbeeinträchtigungen zu vernehmen sind. Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Musizierenden, der in seinem Einfamilienhaus musiziert, muss der Kläger die geringfügigen Beeinträchtigungen ein- bis zweimal pro Woche in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr oder auch bis 20.30 Uhr hinnehmen.
Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, dass beide Parteien unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen können.
Da der musizierende Hausbewohner keineswegs übermäßig oft, übermäßig lange oder übermäßig laut Musik macht, die darüber hinaus beim Kläger bei geschlossenen Fenstern nicht oder nur kaum zu hören ist, besteht ein Unterlassungsanspruch nicht.
Die Klage auf Unterlassung wurde daher abgewiesen.