Im vorliegenden Fall regelten die AGB des 1. FSV Mainz 05, daß der Weiterverkauf von Dauerkarten im Internet ausdrücklich untersagt sei. Daher wurde der Kläger vom Bezug von Dauerkarten ausgeschlossen, nachdem dieser mehrere im Internet versteigert hatte. Der Kläger hielt die Klausel für unwirksam.
Das Gericht konnte keine von den AGB ausgehende unangemessene Benachteiligung des Erwerbers feststellen und hatte auch ansonsten keine Bedenken gegen die AGB. Das Gericht räumte dem Interesse des Vereins, aus Sicherheitsgründen den Verkauf von Dauerkarten zu kontrollieren, absoluten Vorrang vor den finanziellen Interessen des Käufers ein.
Das Gericht konnte keine von den AGB ausgehende unangemessene Benachteiligung des Erwerbers feststellen und hatte auch ansonsten keine Bedenken gegen die AGB. Das Gericht räumte dem Interesse des Vereins, aus Sicherheitsgründen den Verkauf von Dauerkarten zu kontrollieren, absoluten Vorrang vor den finanziellen Interessen des Käufers ein.
LG Mainz, 20.06.2007 - Az: 3 S 220/06
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