Wird in der Wohnung Musik gemacht, so sind die Vorgaben des Imissionsschutzgesetzes einzuhalten, da Musik rechtlich betrachtet Lärm darstellt, dessen Emmissionspegel zu reglementieren ist.
Beliebig oft und laut kann in den seltensten Fällen musiziert werden, die nächtlichen und mittäglichen
Ruhezeiten sind einzuhalten. Dies betrifft die Zeiten von 22-7 Uhr und 13-15 Uhr, wobei die genauen Details regelmäßig in der Hausordnung geregelt werden. Wird Musizieren grundsätzlich auf Zimmerlautstärke beschränkt, so würde dies für einige Instrumente bedeuten, daß nicht musiziert werden darf. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke nicht möglich ist.
Dies stellt jedoch ein Problem dar, da es zum Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gehört, zu musizieren. Ein Verbot zu musizieren ist damit nicht zulässig. Bewegt sich also das Musizieren in einem engen zeitlichen Rahmen, der die Ruhezeiten berücksichtigt, so ist auch ein Lärmpegel über den eigentlich zulässigen Pegel hinaus als hinnehmbar anzusehen.
Einfluß kann jedoch auf die Dauer des Musizierens genommen werden, auch im Rahmen einer Vereinbarung in der
Hausordnung. Ein dauerhaftes Musizieren muß nicht hingenommen werden. Die Rechtssprechung hält einen Zeitraum von 2 Stunden pro Tag unter Betrachtung der Ruhezeiten für zulässig. Kürzere Zeiten (1-1 1/2 Stunden) können jedoch dann gelten, wenn beispielsweise ein Schlagzeug mit zum Einsatz kommt. Ein berufsmäßiges Musizieren kann somit schnell Probleme bereiten und muß nicht als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache angesehen werden, da Berufsmusiker regelmäßig deutlich mehr als 2 Stunden musizieren.