Die Beschwerde der Antragsteller, die zulässigerweise nur gegen den den Hauptantrag ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stade vom 10. März 2021 gerichtet ist, bleibt ohne Erfolg.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht damit den (nun mit der Beschwerde weiterverfolgten) ehemaligen Hauptantrag der Antragsteller,
im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Antragsgegner als zuständiger Verwaltungsbehörde vorläufig festzustellen, dass in den vom Antragsteller zu 1. durchgeführten Gottesdiensten Gesang der Gottesdienstbesucher zulässig ist, sofern diese auch nach Einnahme des Sitzplatzes während des Gesangs eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Zu folgen ist unter dem Aspekt der Zulässigkeit zunächst der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller zu 2. und 3. seien nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), soweit sie das Recht auf Gesang anderer Gottesdienstbesucher geltend machten (S. 17 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen hegt der Senat zwar erhebliche Bedenken gegen die auf Seiten 15 f. des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gekommene Ansicht des Verwaltungsgerichts, die begehrte vorläufige Feststellung durch einstweilige (Regelungs-)Anordnung nach § 123 Abs. 1 (Satz 2) VwGO sei generell bereits unzulässig.
2. Diesen Bedenken muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden. Denn der hier noch streitgegenständliche Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist - wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auf Seiten 19 ff. des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat - jedenfalls unbegründet.
Denn die für die hier begehrte vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO resultierenden strengeren Voraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und der Erfordernisse eines effektiven (Eil-)Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht erfüllt. Danach wird für eine stattgebende Eilentscheidung in einer derartigen Situation verlangt, dass eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren besteht und durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre.
Hier besteht bereits keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellern ein auf die begehrte Feststellung gerichteter Anordnungsanspruch zukommt. In seinem Beschluss vom 24. März 2021 - Az:
13 MN 145/21 - hat der Senat die Frage, ob § 9 Abs. 1 Satz 5 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368; zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 16.4.2021), der den Gesang der Besucher von Gottesdiensten entgegen dem Ansinnen der Antragsteller auch dann verbietet, wenn die Gottesdienstbesucher an ihrem Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, rechtmäßig und daher wirksam ist, nach eingehender Prüfung als offen angesehen (= Erfolgs-/Misserfolgswahrscheinlichkeit von jeweils nur 50%). Vor diesem Hintergrund hat er aufgrund einer Folgenabwägung das dortige Begehren auf vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnungsbestimmung mit der tragenden Begründung abgelehnt, die Gründe für die vorläufige Außervollzugsetzung und auch die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit überwögen die für den weiteren Vollzug dieser Verordnungsbestimmung sprechenden Gründe derzeit nicht.
Im genannten Beschlusses vom 24. März 2021 hat der Senat dabei hervorgehoben, der religiöse Gesang sei nicht in Gänze untersagt. Die Untersagung sei beschränkt auf den Gesang der Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten. Von der Untersagung nicht betroffen sei danach zum einen der Gesang der Pfarrer, Priester und Kantoren sowie der „Solisten im Gottesdienst“, zum anderen aber auch der Gemeindegesang, also der Gesang von Besucherinnen und Besuchern religiöser Veranstaltungen, soweit diese nicht in geschlossenen Räumlichkeiten, sondern im Freien stattfänden.
An diesen Ausführungen hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens fest.