Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung, wonach jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten zu unterlassen ist.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Niedersachsen. Als freikirchliche Gemeinde fördert er ein christliches Leben im Sinne der Bibel und unterstützt dabei das christliche Zeugnis des Einzelnen. Er unterhält im Landkreis Gifhorn ein Gotteshaus und veranstaltet dort regelmäßig auch Gottesdienste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Normenkontrolleilantrag bleibt ohne Erfolg.
Der Senat vermag den Erfolg des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen (1.). Die danach gebotene Folgenabwägung führt aber nicht dazu, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen (2.).
1. Derzeit ist offen, ob § 9 Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären sein wird.
a. Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Verordnungsregelung in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung eine tragfähige Rechtsgrundlage findet.
b. Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu zweifeln.
c. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens auch weiterhin davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns und den Adressatenkreis keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist.
d. Auch die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung gewählte Art der Schutzmaßnahme ist nicht zu beanstanden.
e. Offen ist aber, ob § 9 Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten zu unterlassen ist, in seinem konkreten Umfang als notwendige Schutzmaßnahme anzusehen ist.
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