Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug mit der Leitplanke des Mittelstreifens kollidiert. Ein Fahrzeug auf der Gegenseite erlitt in der Folge aufgrund einer objektiv nicht notwendigen Schreckreaktion ebenfalls einen Unfall.
Die Halterhaftung gem. § 7 I StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gem. § 7 I i.V.m. § 18 StVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz gekommen ist. Ohne den Aufprall des Beklagten-Kfz in die Mittelleitplanke etwas mehr als eine Autolänge vor dem Klägerfahrzeug wäre es zu einer Ausweichreaktion der Fahrerin des Kläger-Kfz nicht gekommen. Beide Verursachungsbeiträge sind für die Kammer gleich hoch, so dass eine Haftungsteilung angemessen erscheint.
Die Halterhaftung gem. § 7 I StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gem. § 7 I i.V.m. § 18 StVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz gekommen ist. Ohne den Aufprall des Beklagten-Kfz in die Mittelleitplanke etwas mehr als eine Autolänge vor dem Klägerfahrzeug wäre es zu einer Ausweichreaktion der Fahrerin des Kläger-Kfz nicht gekommen. Beide Verursachungsbeiträge sind für die Kammer gleich hoch, so dass eine Haftungsteilung angemessen erscheint.
LG Mainz, 14.12.2011 - Az: 3 S 150/10
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