Bei der Genehmigung einer von Anlageformen des § 1807 BGB abweichende Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht.
Eine Genehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist.
Die vormundschafsgerichtliche Genehmigung der Mündelgeldanlage in Aktienfonds ist daher grundsätzlich möglich.
Eine Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht kann nicht allein mit einem Hinweis auf das Risiko von Kursschwankungen erfolgen.
Eine sachgerechte Abwägung ist im Einzelfall schon wegen der wirtschaftlichen Vorteile vorzunehmen.
Eine Genehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist.
Die vormundschafsgerichtliche Genehmigung der Mündelgeldanlage in Aktienfonds ist daher grundsätzlich möglich.
Eine Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht kann nicht allein mit einem Hinweis auf das Risiko von Kursschwankungen erfolgen.
Eine sachgerechte Abwägung ist im Einzelfall schon wegen der wirtschaftlichen Vorteile vorzunehmen.
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OLG Köln, 09.08.2000 - Az: 16 Wx 93/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0809.16WX93.00.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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