Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.185 Anfragen

Verzinsung von Vergütung und Auslagen des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Gegenstand des Festsetzungsantrags gegen die Staatskasse nach § 56g I FGG kann auch ein Zinsanspruch sein, den der Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der Hauptsache bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung geltend macht (Abweichung von OLG Celle, 11.03.2002 - Az: 10 W 1/02).

Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses gemäß § 291 BGB zu verzinsen.

Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen ist zusätzlich gemäß § 256 BGB von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (wie BayObLG, 25.10.2000 - Az: 3Z BR 229/00).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beteiligte zu 1) war im Jahre 2000 bis zu seiner durch einen Aufenthaltswechsel des mittellosen Betroffenen bedingten Entlassung als dessen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Patrizia KleinDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant