Gegenstand des Festsetzungsantrags gegen die Staatskasse nach § 56g I FGG kann auch ein Zinsanspruch sein, den der
Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der Hauptsache bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung geltend macht (Abweichung von OLG Celle, 11.03.2002 - Az: 10 W 1/02).
Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses gemäß § 291 BGB zu verzinsen.
Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen ist zusätzlich gemäß § 256 BGB von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (wie BayObLG, 25.10.2000 - Az:
3Z BR 229/00).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 1) war im Jahre 2000 bis zu seiner durch einen Aufenthaltswechsel des mittellosen Betroffenen bedingten Entlassung als dessen
Berufsbetreuer mit den
Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.
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