Wenn ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Geschäfte, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung tätigt, gem. § 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 108 bis 113 BGB unwirksam.
Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet, die Einwilligung oder Genehmigung allerdings dann nicht, wenn die von ihm abgegebene Willenserklärung „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft“.
Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet, die Einwilligung oder Genehmigung allerdings dann nicht, wenn die von ihm abgegebene Willenserklärung „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft“.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Grundsätzlich ja. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Willenserklärungen des Betreuten, die ohne die erforderliche Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung getätigt wurden, gemäß § 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 108 bis 113 BGB unwirksam.
Ja, gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute keine Einwilligung für Geschäfte, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen, sofern das Betreuungsgericht keine abweichende Anordnung getroffen hat.
Nach Auffassung der Rechtsexperten ist eine entsprechende Ausdehnung des Einwilligungsvorbehalts grundsätzlich möglich, sofern dies zur Gefahrenabwehr beim Betreuten notwendig ist.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


