Wenn ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Geschäfte, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung tätigt, gem. § 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 108 bis 113 BGB unwirksam.
Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet, die Einwilligung oder Genehmigung allerdings dann nicht, wenn die von ihm abgegebene Willenserklärung „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft“.
Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet, die Einwilligung oder Genehmigung allerdings dann nicht, wenn die von ihm abgegebene Willenserklärung „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft“.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Grundsätzlich ja. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Willenserklärungen des Betreuten, die ohne die erforderliche Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung getätigt wurden, gemäß § 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 108 bis 113 BGB unwirksam.
Ja, gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute keine Einwilligung für Geschäfte, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen, sofern das Betreuungsgericht keine abweichende Anordnung getroffen hat.
Nach Auffassung der Rechtsexperten ist eine entsprechende Ausdehnung des Einwilligungsvorbehalts grundsätzlich möglich, sofern dies zur Gefahrenabwehr beim Betreuten notwendig ist.
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