Wenn ein
Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Geschäfte, die der
Betreute ohne vorausgehende Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung tätigt, gem.
§ 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 108 bis 113 BGB unwirksam.
Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute, soweit das
Betreuungsgericht nichts anderes anordnet, die Einwilligung oder Genehmigung allerdings dann nicht, wenn die von ihm abgegebene Willenserklärung „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft“.
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